|
Question |
Answer |
|
|
|
Objektives Recht |
Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung |
|
|
|
Unterteilung Subjektives Recht |
Absolutes Recht und Relatives Recht |
|
|
|
Absolutes Recht |
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. |
|
|
|
Relatives Recht |
Relative Rechte verleihen dem Berechtigten die Befugnis, von einzelnen oder mehreren Personen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. |
|
|
|
Tatbestand Subjektive Rechte |
1. Verträge / 2. Unerlaubte Handlungen / 3. Ungerechtfertigte Bereicherung |
|
|
|
Eigentümer einer Sache |
Eigentümer ist man erst bei Besitz der Sache (abs. Recht). Vorher hat man nur das relative Recht auf die Sache. |
|
|
|
Herrschaftsrechte |
Räumen dem berechtigten Rechtsubjekt die Verfügungsmacht über einen best. Gegenstand ein. |
|
|
|
Rechtshindernde Einwendungen |
Rechtshindernde Einwendungen lassen einen Anspruch schon gar nicht entstehen, etwa weil der zu Grunde liegende Vertrag unwirksam ist. |
|
|
|
Rechtsvernichtende Einwendungen |
Rechtsvernichtende Einwendungen lassen den bereits entstandenen Anspruch erlöschen. |
|
|
|
Einreden |
Zielen darauf ab, die Durchsetzung eines Anspruchs entweder dauerhaft oder zumindest vorübergehend zu hemmen. |
|
|
|
Gestaltungsrechte |
Rechtsbegründende (neues Rechtsverhältnis wird geschaffen), Rechtsändernde (bestehendes Rechtsverhältnis wird geändert), Rechtsaufhebende (bestehendes Rechtsverhältnis wird aufgelöst) |
|
|
|
Gestaltungsrechte |
Rechtsbegründende (neues Rechtsverhältnis wird geschaffen), Rechtsändernde (bestehendes Rechtsverhältnis wird geändert), Rechtsaufhebende (bestehendes Rechtsverhältnis wird aufgelöst) |
|
|