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Question |
Answer |
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Normen des BT |
Umschreibung de spezifischen Verhaltensweisen, die eine strafrechltiche Verantwortlichkeit zur Folge haben könnte. |
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Normen des AT |
Normen, die als allgmeine Regelungen für alle Straftatbestände des BT gelten. |
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Verbrechenslehre |
Versuch, den in den Normen des AT leider nur teilweise kodifizierten Straftatbau systematisch zu ordnen und darzustellen. |
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Objektiver Tatbestand |
Was sich in der Aussenwelt abspielt, z.B. "Wer...eine fremde bewegliche Sache ... wegnimmt". |
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Subjektiver Tatbestand |
Was sich im Kopf des Täters abspielt: z.B. "... zur Aneignung..., um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern". |
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Schuld (Fehlen von Schuldausschlussgründen) |
Dem Täter kann sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfen werden. |
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Tabestandsverwirklichung |
Verhalten gehört zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind. |
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Rechtswidrigkeit (Fehlen von Rechtfertigungsgründen) |
Es liegen keine Gründe vor, aufgrund dessen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren sind. |
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Erfolgsdelikt |
Straftatbestände, bei denen der Täter durch sein Verhalten eine von der Handlung zeitlich und räumlich abschichtbare Wirkung herbeiführen muss. (Das, was der Täter erreichen wollte, hat er erreicht) |
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Tätigkeitsdelikt |
Straftatbestände, bei denen die Vornahme einer bestimmten Handlung ausreicht, um das Delikt zu vollenden. (Durch die Tätigkeit handelt man rechtswidrig) --> es muss kein Erfolg erreicht werden! |
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Verletzungsdelikt |
Straftatbestände, bei denen die Vollendung des Delikts eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts zur Folge hat. --> oftmals Erfolgsdelikte |
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konkretes Gefährdungsdelikt |
Straftatbestände, bei denen die Vollendung des Delikts nicht zwingend eine tatsächliche Verletzung des geschützten Rechtsguts zur Folge haben muss, bei denen aber zumindest eine tatsächliche (konkrete) Gefahr einer solchen Verletzung eintreten muss. (es ist gerade nochmals gut gegangen) |
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abstraktes Gefährdungsdelikt |
Straftatbestände, die Verhaltensweisen erfassen, durch die in der Regel Gefahren für bestimmte Rechtsgüter geschaffen werden. (z.B. betrunken durch die Stadt fahren) |
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Das Legalitätsprinzip |
Art. 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz! --> nullum crimen, nulla poena sine lege |
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Subsumtion |
Unterordnung des Sachverhalts unter die Voraussetzungen der Norm. (Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt) |
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Ratio legis |
Aktueller (geltungszeitlicher) Sinn einer unklaren Bestimmung. |
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Lex mitior |
Statt des zur Zeit der Tatbegehung gültigen Rechts, wird das neue Gesetz angewendet, wenn es für den Täter das mildere ist. Ausnahmen: Zeitgesetze, Änderungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften |
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Funktion des Strafrechts |
Rechtsgüterschutz, Sicherung/Aufrechterhaltung elementarer Normen |
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Kernstrafrecht |
StGB |
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Nebenstrafrecht |
Alle anderen Gesetze, die strafrechtliche Normen enthalten. |
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