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Question |
Answer |
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Frank'sche Formel |
Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich. --> Eventualvorsatz! |
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Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) |
Ist gegeben, wenn der Täter sich bei seiner Handlung ein schon in diesem Moment vorhandenes obj. Merkmal des Tatbestandes nicht/unzutreffen vorgestellt hat. |
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Untauglicher Versuch |
Der Versuch einer Straftat, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines untauglichen Tatmittels, eines untauglichen Tatobjekts aussucht oder ein nicht-qualifizierter Täter für die von ihm beabsichtigte Straftat ist. |
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Rechtsirrtum |
Liegt vor, wenn der rechtswidrig handelnde Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. |
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"error in persona" |
Der Täter irrt sich über die Identität oder eine sonstige Eigenschaft des von ihm angegriffenen Menschen. |
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Putativdelikt |
Täter hält sein Verhalten fälschlicherweise für strafrechtswidrig. |
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Aberratio ictus |
Die Wirkung einer Tat tritt bei einem anderen Menschen oder Objekt ein als bei dem, gegen welchen oder welches sich die Handlung richtet. (nur bei Erfolgsdelikten) |
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Vorbereitungshandlung |
Alle Vorkehrungen, welche die Ausführung einer Straftat ermöglichen sollen. |
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Voraussetzungen des strafbaren Versuchs |
1. Es muss sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. 2. Der Täter hat den Entschluss gefasst, der sich auf die Erfüllung aller Obj. TBM des betreffenden Tatbestandes beziehen. 3. Absichten oder andere Unrechtselemente müssen ebenfalls vorliegen. 4. Der Entschluss zur Tatverwirklichung ist bereits in Handlungen umgesetzt worden. 5. Es dürfen noch nicht alle onj. TBM verwirklicht worden sein. |
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Unvollendeter Versuch |
Der Täter führt die begonnene strafbare Handlung nicht zu Ende. |
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Vollendeter Versuch |
Der Täter hat bereits alles getan, um die Herbeiführung des Erfolges zu bezwecken, die Vollendung tritt aber aus anderen Umständen nicht ein. |
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Voraussetzungen: Rücktritt |
1. Entschluss des Täters, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu bringen. 2. Entschluss muss aus eigenem Antrieb gefasst werden. |
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Voraussetzungen: Tätige Reue |
1. Der Täter verhindert die Vollendung einer Tat aus eigenem Antrieb. 2. Er muss aus eigenem Antrieb handeln. |
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Deliktsaufbau für das vorsätzliche vollendete Delikt |
a) TB, aa) obj. TB: rechtlich relevante Handlung, Eintritt des Erfolges, Kausalzusammenhang bb) subj. TB: Vorsatz, weitere subj. TBM b) Rechtswidrigkeit c) Schuld d) Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen |
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Äquivalenzformel |
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt ausfällt. |
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Objektive Zurechnung |
Der Deliktserfolg muss sich bei wertender Betrachtung als das Werk des Täters darstellen. (Ergänzung der Kausalität) --> hat der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen und hat dieses sich im Erfolg verwirklicht? |
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Paralellwertung in der Laiensphäre |
Der Täter muss die für die strafrechtliche Würdigung massgebenden Wertungen zumindest laienhaft nachvollzogen haben. (Versuch) |
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Unbewusste Fahrlässigkeit |
Ist gegeben, wenn die Möglichkeit des Erfolgeintritts nicht erkannt wurde (aber hätte erkannt werden können). |
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Rechtfertigungsgründe |
Notwehr (15 StGB), Notstand (17 StGB) |
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Notwehrlage |
1. Angriff durch einen Menschen 2. der gerade stattfindet oder unmittelbar davorsteht 3. und ohne Recht stattfindet (Rechtswidrigkeit des Anriffs) |
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