|
Question |
Answer |
|
|
|
Rechtfertigung durch Notwehr (15 StGB) |
1. Bestehen einer Notwehrlage. 2. Abwehr des Angriffs in einer den Umständen nach angemessene Weise. 3. Handeln mit Abwehrwillen. |
|
|
|
Rechtfertigender Notstand (17 StGB) |
1. Vorliegen einer Notstandslage. 2. Erforderlichkeit der Anwehrhandlung. 3. Abwehrhandlung zur Wahrung höherer Interessen. 4. Handeln mit Rettungswillen. |
|
|
|
Notstandslage |
Unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut des Täters oder einer dritten Person. |
|
|
|
Rechtfertigung durch Einwilligung |
1. Erklärng der Einwilligung (vor der Tat und nach aussen erkennbar). 2. Verfügungsbefugnis des Einwilligenden über das Rechtsgut. 3. Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Einwilligenden. 4. Keine Willensmängel beim Einwilligenden. 5. Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung. |
|
|
|
Rechtfertigung durch mutmassiliche Einwilligung |
1. Nichteinholbarkeit der Einwilligung. 2. Verfügungsbefugnis des Rechtsgutträgers. 3. Rechtsgutsträger hätte zugestimmt. 4. Handeln in Kenntnis und aufgrund der objektiven Rechtfertigungslage. |
|
|
|
Voraussetzungen Schuld |
1. Täter muss schuldfähig sein. 2. Täter muss Unrechtsbewusstsein haben. 3. Das normgemässe Verhalten muss für den Täter zumutbar sein. |
|
|
|
Voraussetzungen der vorsätzlichen actio libera in causa |
1. Der Täter hat den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt. 2. Er hatte den Vorsatz, in diesem Zustand eine Straftat zu begehen. |
|
|
|
Bestrafung bei vorsätzlicher actio libera in causa |
Bestrafung aus ursprünglichen Delikt. |
|
|
|
Bestrafung bei fahrlässiger actio libera in causa |
Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt (falls vorhanden). |
|
|
|
Bestrafung bei werder vorsätzlicher noch fahrlässiger actio libera in causa |
Prüfung des 263 StGB. |
|
|
|
Prüfschema: Verübung einer Tat im Zustand selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (263 StGB) |
a) Obj. TB:Täter versetzt sich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit b) Subj. TB: Selbstverschuldet (vorsätzlich oder fahrlässig) c) Rechtswidrigkeit d) Schuld e) Obj. Bedingung der Strafbarkeit: Täter verübt im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ein (vollendetes oder versuchtes) Verbrechen oder Vergehen --> Rauschtat f) Strafantragserfordernis, soweit die Rauschtat ein Antragsdelikt ist? |
|
|
|
Intensiver Notwehrexzess |
Der Notwehrübende beschränkt sich bei gegebener Notwehrlage nicht auf eine angemessene Verteidigung. |
|
|
|
Extensiver Notwehrexzess |
Es ist keine Notwehrlage gegeben, man wehr sich dennoch (z.B. zu früh sich Wehrende). |
|
|
|
Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses |
Beim defensiven Charakter des Erregungszustandes --> asthenischer Affekt (Angst) |
|
|
|
Voraussetzungen des entschuldbaren Notstands |
1. Vorliegen einer Notstandslage. 2. Erforderlichkeit der Abwehrhandlung. 3. Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes. 4. Handeln mit Rettungswillen. |
|
|
|
Aufbauschemata für das Versuchsdelikt |
1. Festellung der Nichtvollendung des Delikts 2. Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs. a) verkümmerter obj. TB b) vollständiger subj. TB c) Rechtswidrigkeit d) Schuld e) Absehen von Strafe wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs 1 i.V.m. 48a StGB) g) Strafmilderung gem. Art 48a StGB oder Vrzicht auf Bestrafung wegen Rücktritts oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) |
|
|
|
Schwellentheorie |
Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. --> Point of no return --> Es kommt auf die Vorstellung des Täters an! |
|
|
|
Die Behandlung des untauglichen Versuchs |
Da es allein auf die subj. Vorstellung des Täters ankommt, ist auch ein Versuch, der aus objektiver Sicht nicht zur Vollendung führen kann, strafbar, wenn sich der Täter nur vorstellt, auf diesem Wege zur Vollenzung kommen zu können. --> Schwangerschaftsabbruch bei einer Nichtschwangeren (Bei grobem Unverstand wird von einer Strafe abgesehen --> Abtreibung durch Tee) |
|
|
|
Echte Unterlassungsdelikte |
Nichthandeln wird im Tatbestand selbst ausdrücklich erfasst. --> Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) |
|
|
|
Unechte Unterlassungsdelikte |
Ein Straftatbestand, der für sich gesehen nur ein aktives Tun erfasst, wird ausnahmsweise durch ein Nichtstun (unterlassen) verwirklicht. --> Konkreter TB + Art. 11 StGB |
|
|