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Question |
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Subsidiaritätslehre |
Die Abgrenzung (Tun oder Unterlassen) erfolgt danach, ob der Täter Energie in eine bestimmte Richtung aufwendet oder nicht. Schlägt sich ein Energieeinsatz kausal in einem tatbestandlichen Erfolg nieder, dann liegt ein Begehen vor. |
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Prüfungsschema für das vorsätzliche vollendete (unechte) Unterlassungsdelikt |
a) TB aa) Obj. TB: Eintritt des Erfolges, Verursachen des Erfolges durch Unterlassen, Garantenstellung des Täters, Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber aktiven Tun (Entsprechensklausel) bb) Subj. TB b) Rechtswidrigkeit c) Schuld (Zumutbarkeit des Eingreifens) |
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Garantenstellung |
Der Täter ist rechtlich zum Eingreifen verpflichtet. Z.B: aus Gesetz, Gefahrengemeinschaft, natürliche Verbundenheit |
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Prüfungsschema für das versuchte unechte Unterlassungsdelikt |
1. Festellung der Nichtvollendung des Delikts 2. Festellung der Strafbarkeit des Versuchs a) Tatentschluss, das delikt durch Unterlassen zu verwirklichen (Einrtitt des Erfolgs, Verursacht durch Unterlassen, Garantenstellung, Ensprechensklausel) b) Ansetzten zur Ausführung des Delikts c) Rechtswidrigkeit d) Schuld (Zumutbarkeit des Eingreifens, Absehen von Strafe wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand) f) Strafmilderung wegen untauglichen Versuchs h) Strafmilderung/Absehen von Strafe wegen Rücktritt oder tätiiger Reue (Art. 23 StGB) |
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Prüfschema für das fahrlässige Begehungsdelikt |
a) TB: Erfolg, Handlung, Ursachenzusammenhang zw. Tathandlung und Deliktserfolg, Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens, Zurechnungszusammenhang zw. Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Deliktserfolg b) Rechtswidrigkeit c) Schuld (Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens |
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Worin kann die Sorgfaltspflichtverletzung bestehen? |
Ausführungsverschulden, Übernahmeverschulden, Kontroll- und Aufsichtsverschulden, Aufklärungsverschulden, Auswahl- und Instriktionsverschulden, Organisationsverschulden |
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Prüfungsschema für das fahrlässige (unechte) Unterlassungsdelikt |
a) TB: Erfolg, durch Unterlassen, Kausalität, Garantenstellung, Entsprechensklausel, Sorgfaltspflichtwidrigkeit, Zurechnungszusammenhang zw. Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Deliktserfolg b) Rechtswidrigkeit c) Schuld: Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens des Eingreifens |
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Korruptionstheorie (Trechsel) |
Der Grund der Strafbarkeit des Anstifters liegt - neben seinem Beitrag zur Haupttat - darin, dass er den Angestifteten in Schuld und Strafe führt. |
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Unrechtsteilnahmetheorie |
Nach ihr werden die Teilnehmer bestraft, weil sie bei dem vom Haupttäter begangenen Unrecht mitwirken. |
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Quantitative Verschiedenheit (Anstiftung) |
Der Haupttäter begeht eine zwar gleichartige, aber mit geringerer Strafe bedrohte Tat. |
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Quantitativer Anstiftungsexzess |
Der Haupttäter geht über den Vorschlag des Anstifters hinaus, indem er ausser der angeregten Tat noch weitere, unter dieselbe Bestimmung fallende Delikte verübt. Oder Der Haupttäter verübt ein Delikt, welches mit einer strengeren Strafe bedroht ist. |
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Qualitative Verschiedenheit (Qualitativer Anstiftungsexzess) |
Der Täter begeht eine Andere als die vom Anstifter angeregte Tat. |
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Physische Gehilfenschaft |
Jede äusserliche Förderung derHaupttat (Verschaffen von Informationen, Transport des Täters an den Tatort) |
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Psychische Gefilgenschaft |
Wenn der Dritte durch sein Veerhalten den Täter ermutigt, seinen Tatentschluss stützt oder fördert. Die blosse Bildung genügt jedoch nicht! (Bestärkung in bereits vorhandenem deliktischen Willen) |
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Mittäterschaft |
Gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. |
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Mittäter ist... |
...wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden könne. |
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Nebentäterschaft |
Wenn mehrere Personen unabhängig voneinader den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges bei ein und demselben Objekt bewirken. |
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Mittelbare Täterschaft |
Als mittelbarer Täter gilt, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihr strafbare Handlungen ausführen zu lassen. |
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Limitierte Akzessorietät |
Für die Strafbarkeit der Teilnahme genügt eine tatbestandsmässige und überdies nicht gerechtfertigte Haupttat. |
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Unmittelbarer Täter |
Wer in eigener Person alle TBM selbst verwirklicht. |
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