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Frage |
Antwort |
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Fallstudie 1 – 01 |
Frage 1: 1. Gericht muss prüfen, ob die AVB festlegen dürfen, dass kein Anspruch auf Kraftloserklärung besteht.2. Bei Art. 13 VVG handelt es sich um eine absolut zwingende Bestimmung.3. Solche Bestimmungen dürfen gemäss Art. 97 VVG überhaupt nicht abgeändert werden. Frage 2: Der Richter wird im vorliegenden Fall M. recht geben: Die Versicherungsgesellschaft war nicht berechtigt, Art. 13 VVG abzuändern, es gilt somit die Bestimmung im VVG und nicht jene in den AVB. |
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Fallstudie 1 – 02 SACHVERHALT: Die Eheleute Mogler machen einen Einbruchdiebstahl betreffend Schmuck im Wert von Fr. 66'000.- geltend. Polizeirapport liegt vor, ebenso eine Liste der gestohlenen Gegenstände. Die Gesellschaft X, bei welcher eine Wertsachen- und Hausratversicherung besteht, traut der ganze Sache nicht und Iehnt eine Übernahme des Schadens mit der Begründung des fehlenden Beweises ab. FRAGEN:1. Wie ist das Beweisrecht im Privatversicherungsrecht geregelt?2. Wer trägt die Folgen, wenn der Beweis nicht erbracht werden kann (=Beweisnotstand)? |
Antwort 1 |
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Fallstudie 1 - 03 |
Antwort 1 - 03 |
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Fallstudie 1 – 04 |
1. Da die Tochter im Alter von 16 Jahren noch nicht handlungsfähig ist, kann sie nicht selbständig Verträge abschliessen. Erlauben ihr die Eltern, in Genf einen Job anzunehmen, so kann daraus eine stillschweigende Zustimmung der Eltern abgeleitet werden, eine Wohnung zu mieten (ZGB 305). Dies gilt aber sicher nicht für eine 6-Zimmer-Villa. Der Mietvertrag ist somit nicht gültig zustande gekommen. 2. Die Eltern haben für die Miete nicht aufzukommen. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Tochter ein 1- oder 2-Zimmerwohnung gemietet hätte. |
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Fallstudie 1-05 |
Antwort 1-05 |
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Fallstudie 1-06 |
Antwort 1 - 06 |
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Fallstudie 1-07 |
Antwort 1 - 07 |
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Fallstudie 1-08 |
Antwort 1 - 08 |
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Fallstudie 1-09 |
1. Der Makler, welcher die Offerte für den Neuabschluss der Bauwesenversicherung einholte, handelte als Stellvertreter von VN im Sinne von OR 32. Der VN hat sich das Verhalten seines Maklers wie sein eigenes Verhalten anrechnen zu lassen. 2. Ja: Sowohl der VN als auch der Makler hatten zur Zeit der Einreichung des Schadenrendements Kenntnis von sämtlichen Schadenfällen. Es musste dem Makler somit bewusst sein, dass das eingereichte Schadenrendement nicht vollständig war. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich die Gesellschaft auf falsche Antragsdeklaration berufen und vom Vertrag zurücktreten. |
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Nenne die Bestimmungen im VVG und erkläre diese |
Zwingende dürfen überhaupt nicht abgeändert werden / halbzwingende dürfen nur zu Gunsten des VN's abgeändert werden. / Dispositive gelten dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. |
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Wann beginnt die vertragliche Wirkung bei Abschluss des Vertrages? |
Der Vertrag kommt zustande in jenem Zeitpunkt, in welchem die Annahmeerklärung beim VN eintrifft.Die Inkrafttretung kann auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. |
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Zähle die Informationspflicht nach VVG art. 3 des Versicherers auf. |
a) Versicherten Risiken b) Umfang des Versicherungsschutzes c) Prämie und weitere Pflichten d) Laufzeit und Ende der Versicherung e) Berechnungsgrundlagen für die Überschussermittlung und -beteiligung f) Rückkaufs- und Umwandlungswerte h) Bearbeitung und Aufbewahrung der Personendaten |
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Fallstudie 2-01 |
Antwort 2.01 |
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Fallstudie 2-02 |
Die Frage, ob die Zahlung verspätet erfolgte oder nicht, kann hier offen bleiben, da die Suspension nur dann aufgehoben wird, wenn die ausstehende Prämie inkl. Zinsen und Kosten bezahlt wird.Es liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, wenn ein Versicherer den Schaden expertisieren lässt, danach aber trotzdem aber die Suspension des Vertrages geltend macht. |
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Fallstudie 2-03 |
Antwort 2-03 |
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Darf der Versicherer in den AVB statt 14 Tagen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsehen? |
Ja, da es sich bei Art. 20 VVG um eine halbzwingende Bestimmung handelt und sie somit zugunsten des VN geändert werden darf. |
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Fallstudie 2-04 |
Antwort 2-04 |
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Wie lange ist die Fälligkeitsfrist zur Schadenszahlung? |
4 Wochen nachdem sämtliche Unterlagen für die Beurteilung vorliegen. / VVG 41 -Deliberationsfrist |
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Was ist die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung? |
Verjährung: / Forderung geht nicht unter, sie kann aber rechtlich nicht mehr eingefordert werden./ Verwirkung: / Recht geht definitiv unter.(Kann nur ein Gericht aussprechen) |
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Welche Verjährungsfristen kennen Sie? |
Handwerkerforderungen 5 Jahre / sonstiges 10 Jahre / Versicherungen 2 Jahre |
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